§ 1 ZustVBLH
Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz
1Die in den §§ 2 bis 6 genannten Behörden sind nach Maßgabe dieser Vorschriften zuständig für folgende Angelegenheiten der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis d AGBBiG:
- 1.
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Anerkennung der Eignung als Ausbildungsstätte (§ 27 Abs. 3 und 4 BBiG),
- 2.
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widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung der Ausbildenden und Ausbilder (§ 30 Abs. 6 BBiG),
- 3.
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Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte sowie der persönlichen und fachlichen Eignung der Ausbildenden und Ausbilder, Abhilfemaßnahmen (§§ 32 , 29 , 30 Abs. 1 bis 5, § 31 BBiG),
- 4.
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Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse, Entgegennahme der Anzeige von Umschulungsverhältnissen (§§ 34 , 62 Abs. 2 BBiG),
- 5.
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Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer (§ 8 Abs. 1 und 2 BBiG),
- 6.
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Errichtung von Prüfungsausschüssen für Zwischenprüfungen und für die Abschlussprüfung einschließlich der Prüfung von Zusatzqualifikationen, Berufung der Mitglieder und Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3, §§ 43 und 48 Abs. 1, § 49 BBiG),
- 7.
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Überwachung der Durchführung und Förderung durch Beratung der Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung und der beruflichen Umschulung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 BBiG),
- 8.
- 9.
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Entgegennahme der Anzeige von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und Bestätigung des Qualifizierungsbildes, Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung (§ 70 Abs. 1 und 2 BBiG, § 4 Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung),
- 10.
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Errichtung von Ausschüssen für die Abnahme der Meisterprüfung und anderer Fortbildungsprüfungen, Berufung der Mitglieder und Zulassung zur Prüfung, Befreiung von Prüfungsbestandteilen (§ 56 BBiG, § 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung).
2Soweit Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig sind, werden sie als „Ämter“ bezeichnet.
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