§ 1 ZustVBLH

Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz

1Die in den §§ 2 bis 6 genannten Behörden sind nach Maßgabe dieser Vorschriften zuständig für folgende Angelegenheiten der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis d AGBBiG:

1.

Anerkennung der Eignung als Ausbildungsstätte (§ 27 Abs. 3 und 4 BBiG),

2.

widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung der Ausbildenden und Ausbilder (§ 30 Abs. 6 BBiG),

3.

Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte sowie der persönlichen und fachlichen Eignung der Ausbildenden und Ausbilder, Abhilfemaßnahmen (§§ 32 , 29 , 30 Abs. 1 bis 5, § 31 BBiG),

4.

Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse, Entgegennahme der Anzeige von Umschulungsverhältnissen (§§ 34 , 62 Abs. 2 BBiG),

5.

Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer (§ 8 Abs. 1 und 2 BBiG),

6.

Errichtung von Prüfungsausschüssen für Zwischenprüfungen und für die Abschlussprüfung einschließlich der Prüfung von Zusatzqualifikationen, Berufung der Mitglieder und Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3, §§ 43 und 48 Abs. 1, § 49 BBiG),

7.

Überwachung der Durchführung und Förderung durch Beratung der Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung und der beruflichen Umschulung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 BBiG),

8.

Untersagung des Einstellens und Ausbildens (§ 33 BBiG),

9.

Entgegennahme der Anzeige von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und Bestätigung des Qualifizierungsbildes, Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung (§ 70 Abs. 1 und 2 BBiG, § 4 Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung),

10.

Errichtung von Ausschüssen für die Abnahme der Meisterprüfung und anderer Fortbildungsprüfungen, Berufung der Mitglieder und Zulassung zur Prüfung, Befreiung von Prüfungsbestandteilen (§ 56 BBiG, § 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung).

2Soweit Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig sind, werden sie als „Ämter“ bezeichnet.

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