§ 2 ZustVBLH

Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Land- und Hauswirtschaft

Für die Berufsbildung in den Ausbildungsberufen Landwirt/Landwirtin und Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin sowie Fachpraktikerin Landwirtschaft und Fachpraktiker Landwirtschaft und Fachpraktiker Hauswirtschaft/Fachpraktikerin Hauswirtschaft sind zuständig

1.

für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 und 10: die Regierungen,

2.

für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 9: die Regierung von Mittelfranken.

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