§ 3 ZustVBLH

Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin

(1) Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin sind zuständig

1.

für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8: die Ämter mit Abteilungen Gartenbau,

2.

für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 9: das Amt Fürth-Uffenheim,

3.

für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 10:

a)

in den Fachrichtungen Zierpflanzenbau, Staudengärtnerei, Friedhofsgärtnerei sowie Garten- und Landschaftsbau

die staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Landshut-Schönbrunn I, Fachrichtungen Gartenbau und Garten- und Landschaftsbau, für die Amtsbereiche der Abteilungen Gartenbau der Ämter Augsburg und Abensberg-Landshut,

die staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau für die Amtsbereiche der Abteilungen Gartenbau der Ämter Fürth-Uffenheim und Kitzingen-Würzburg,

b)

in der Fachrichtung Gemüsebau die Fachschule für Agrarwirtschaft Fürth,

c)

in den Fachrichtungen Obstbau und Baumschule die staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau.

(2) Für die Berufsbildung zum Werker und zur Werkerin im Gartenbau sind die Ämter mit Abteilungen Gartenbau zuständig.

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