§ 3 ZustVBLH
Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin
(1) Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin sind zuständig
- 1.
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für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8: die Ämter mit Abteilungen Gartenbau,
- 2.
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für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 9: das Amt Fürth-Uffenheim,
- 3.
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für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 10:
- a)
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in den Fachrichtungen Zierpflanzenbau, Staudengärtnerei, Friedhofsgärtnerei sowie Garten- und Landschaftsbau
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die staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Landshut-Schönbrunn I, Fachrichtungen Gartenbau und Garten- und Landschaftsbau, für die Amtsbereiche der Abteilungen Gartenbau der Ämter Augsburg und Abensberg-Landshut,
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die staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau für die Amtsbereiche der Abteilungen Gartenbau der Ämter Fürth-Uffenheim und Kitzingen-Würzburg,
- b)
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in der Fachrichtung Gemüsebau die Fachschule für Agrarwirtschaft Fürth,
- c)
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in den Fachrichtungen Obstbau und Baumschule die staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau.
(2) Für die Berufsbildung zum Werker und zur Werkerin im Gartenbau sind die Ämter mit Abteilungen Gartenbau zuständig.
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