§ 4 ZustVBLH

Zuständigkeit für die Berufsbildung in weiteren Ausbildungsberufen

Für die Angelegenheiten der Berufsbildung nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 sind zuständig

1.

in den Ausbildungsberufen

Fischwirt/Fischwirtin,

Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin,

Milchtechnologe/Milchtechnologin,

Pferdewirt/Pferdewirtin und

Tierwirt/Tierwirtin; Nr. 2 bleibt unberührt

die Landesanstalt für Landwirtschaft,

2.

in den Ausbildungsberufen Winzer/Winzerin und Tierwirt/ Tierwirtin, Fachrichtung Imkerei: die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,

3.

im Ausbildungsberuf Brenner/Brennerin: die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,

4.

im Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin: das Amt Rosenheim,

5.

im Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice: die Regierung von Mittelfranken,

6.

im Ausbildungsberuf Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin: die Regierung von Niederbayern.

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