§ 4 ZustVBLH
Zuständigkeit für die Berufsbildung in weiteren Ausbildungsberufen
Für die Angelegenheiten der Berufsbildung nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 sind zuständig
- 1.
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in den Ausbildungsberufen
- –
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Fischwirt/Fischwirtin,
- –
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Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin,
- –
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Milchtechnologe/Milchtechnologin,
- –
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Pferdewirt/Pferdewirtin und
- –
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Tierwirt/Tierwirtin; Nr. 2 bleibt unberührt
die Landesanstalt für Landwirtschaft,
- 2.
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in den Ausbildungsberufen Winzer/Winzerin und Tierwirt/ Tierwirtin, Fachrichtung Imkerei: die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
- 3.
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im Ausbildungsberuf Brenner/Brennerin: die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
- 4.
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im Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin: das Amt Rosenheim,
- 5.
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im Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice: die Regierung von Mittelfranken,
- 6.
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im Ausbildungsberuf Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin: die Regierung von Niederbayern.
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