§ 5 ZustVBLH

Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin

Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin sind zuständig

1.

für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 9:

die Bayerische Waldbauernschule,

2.

für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 10: die Technikerschule für Waldwirtschaft.

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