§ 4 ZustVSt

Bezeichnung, Sitz und Amtsbezirk der Finanzämter

(1) Bezeichnung, Sitz und Amtsbezirk der Finanzämter ergeben sich aus Anlage 1.

(2) Die Finanzämter sind für ihren Amtsbezirk für die Verwaltung der Steuern und die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.