§ 5 ZustVSt

Eingeschränkte Aufgaben, übertragene Zuständigkeiten, Begriffe

(1) Abweichend von § 4 Abs. 2 wird bestimmt:

1.

Die Zuständigkeit der Finanzämter in Nürnberg innerhalb ihres Amtsbezirks wird auf die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Aufgaben beschränkt.

2.

Einzelnen Finanzämtern werden nach Maßgabe der Anlage 3 Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen.

(2) Für die in den Anlagen 1 und 3 verwendeten Begriffe gilt:

1.

Besteuerung der Körperschaften:

Die Zuständigkeit umfasst die Besteuerung nach dem Einkommen, dem Umsatz und dem Vermögen einschließlich der Außenprüfung bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinn des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Nicht hierunter fallen Feststellungen in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung, in denen eine Körperschaft Erklärungspflichtiger ist.

Ist die Besteuerung der Körperschaften einem Finanzamt für den Bereich mehrerer Finanzämter übertragen, umfasst die Zuständigkeit für den übertragenen Bereich nicht die Lohnsteueraufgaben des Betriebsstättenfinanzamts im Sinn des § 41a Einkommensteuergesetz (EStG).

2.

Betriebsprüfung:

Sie umfasst die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) sowie Kassen-Nachschauen nach § 146b AO

a)

bei Groß-, Mittel- und Kleinbetrieben,

b)

bei Kleinstbetrieben mit einem Umsatz von mehr als 210 000 € oder einem Gewinn von mehr als 44 000 €; maßgebend hierfür sind die zum aktuellen Einordnungsstichtag vorliegenden Werte der Veranlagung (§ 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung – BpO 2000),

c)

bei Betrieben aller Größenklassen der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Pensionskassen,

d)

bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne und sonstiger zusammenhängender Unternehmen,

e)

bei sonstigen Fallarten sowie Außenprüfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 BpO 2000.

Soweit ein Finanzamt für die vorstehend beschriebenen Außenprüfungen zuständig ist, erstreckt sich die Zuständigkeit im Fall der Durchführung einer Außenprüfung auch auf die Lohnsteuer-Außenprüfung im Sinn des § 42f EStG für Arbeitgeber mit nicht mehr als fünf Arbeitnehmern sowie auf gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes (BewG), § 13a Abs. 4 und § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

3.

Erhebung:

Die Erhebung umfasst die Führung der Kassengeschäfte. Ausgenommen sind die Vollstreckung, die Stundung und der Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die Aussetzung der Vollziehung sowie die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

4.

Gesonderte Feststellungen nach Außensteuergesetz und nach § 180 Abs. 5 AO:

Sie umfassen gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 3 Außensteuergesetz in Verbindung mit § 18 Außensteuergesetz, nach § 18 Außensteuergesetz sowie gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bei Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften oder Gemeinschaften, wenn die von unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern oder Gemeinschaftern gehaltenen Gesellschafts- oder Gemeinschaftsanteile (Mitunternehmeranteile) nicht insgesamt zum steuerlichen Betriebsvermögen einer inländischen Personengesellschaft zu rechnen sind.

5.

Lohnsteuer-Außenprüfung:

Sie umfasst die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen im Sinn des § 42f EStG.

6.

Umsatzsteuerprüfung:

Sie umfasst die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen im Sinn des § 193 AO, die nach § 194 AO auf die Prüfung der Umsatzsteuer oder einzelne umsatzsteuerliche Sachverhalte beschränkt sind.

7.

Liquiditätsprüfung:

Sie umfasst die Durchführung von Prüfungen im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren auf Grund der Ermittlungsbefugnisse nach §§ 88 und 249 Abs. 2 AO sowie der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach §§ 90 ff AO.

8.

Datenerfassung und Scannen:

Die Zuständigkeit umfasst die Digitalisierung von Daten und Unterlagen, die auf Papier eingehen und für das Besteuerungsverfahren relevant sind.

9.

Servicezentrum:

Es ist Anlauf- und Informationsstelle für die Bürgerinnen und Bürger vor Ort. Es umfasst die Aufgaben des Publikumsverkehrs.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.