§ 6 ZustVSt

Finanzamtsaußenstellen

(1) Für die in Anlage 2 bezeichneten Finanzämter (Stammfinanzämter) bestehen Außenstellen an den in Anlage 2 Spalte 3 genannten Sitzen.

(2) Die Außenstellen nehmen Teilaufgaben ihres jeweiligen Stammfinanzamts wahr.

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