§ 10 ZustVVerk
Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
(1) Die TÜV SÜD Auto Service GmbH München, Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, ist zuständig
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für die Durchführung der Prüfung und die Ausfertigung der Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 1b FeV (§ 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 FeV) und
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für die Abkürzung der Regelwartezeit von zwei Wochen für die Wiederholung einer nicht bestandenen Fahrerlaubnisprüfung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 FeV).
(2) Die Regierung von Niederbayern ist zuständig für die Aufsicht.
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