§ 11 ZustVVerk
Zuständigkeit der Schulen
1Die öffentlichen Schulen und privaten Ersatzschulen sind auch Träger der theoretischen, nicht aber der fahrpraktischen Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FeV zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 1b FeV. 2Sie sind auch ermächtigt, entsprechende Bescheinigungen über die theoretische Ausbildung auszustellen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 FeV).
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