§ 12 ZustVVerk
Zuständigkeit der Augenoptiker-Innungen
Die Aufsicht über die Betriebe von Augenoptikern als amtlich anerkannte Sehteststellen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 FeV) wird übertragen (§ 67 Abs. 4 Satz 5 FeV)
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auf den Landes-Innungsverband des Bayerischen Augenoptiker-Handwerks für die Augenoptikerbetriebe in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken und Schwaben,
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auf die Augenoptiker-Innung Mittel-Unterfranken für die Augenoptikerbetriebe in den Regierungsbezirken Mittelfranken und Unterfranken.
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