§ 16 ZustVVerk
Zuständigkeiten der Regierungen
(1) 1Die Regierungen sind zuständige Behörde für Fahrlehrerausbildungsstätten nach dem Abschnitt 3 FahrlG. 2Die Regierungen sind ferner zuständig für die Anerkennung
- 1.
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von Einweisungsseminaren eines Berufsverbands der Fahrlehrer für Ausbildungsfahrlehrer (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FahrlG),
- 2.
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der Träger von Einweisungslehrgängen für Bewerber für die Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 45 Abs. 3 Satz 2 FahrlG),
- 3.
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der Träger von Fortbildungslehrgängen für Fahrlehrer nach § 53 Abs. 1 FahrlG und Ausbildungsfahrlehrer und die Leitung von Ausbildungsfahrschulen nach § 53 Abs. 3 FahrlG (§ 53 Abs. 10 FahrlG).
(2) Die Regierung von Oberbayern ist zuständig für
- 1.
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die Errichtung des Prüfungsausschusses für Fahrlehrerprüfungen (§ 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung),
- 2.
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die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Bestimmung des Vorsitzenden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung),
- 3.
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die Erteilung der Einwilligung nach § 5 Satz 2 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung.
(3) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für
- 1.
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die Prüfung der Angaben an Ort und Stelle bei Anträgen auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis (§ 22 Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 5 Satz 1, § 23 Abs. 5 Satz 1, § 24 Abs. 6 Satz 1 FahrlG) oder auf Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FahrlG), soweit von der zuständigen Behörde veranlasst,
- 2.
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die Entgegennahme einer Teilnehmerliste der Teilmaßnahme Verkehrspädagogik des Fahreignungsseminars zum Zwecke der Überwachung (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a FahrlG),
- 3.
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die Anerkennung
- a)
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von Lehrgangsleitern von Einweisungslehrgängen für Bewerber für die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FahrlG),
- b)
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der Träger zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen zum Erwerb der Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 48 Satz 1 FahrlG),
- c)
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der Träger zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen für Bewerber für die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 48 Satz 1 FahrlG),
- d)
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der Träger von Fortbildungslehrgängen für Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 53 Abs. 10 FahrlG),
- e)
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der Träger von Fortbildungslehrgängen für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 53 Abs. 10 FahrlG),
- 4.
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die Überwachung der in Nr. 3 und in § 51 Abs. 1 FahrlG genannten Personen und Einrichtungen (§ 51 FahrlG, § 15 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz). Zur Überwachung gehören insbesondere auch qualitätssichernde Anordnungen nach § 16 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz, deren Nachkontrolle nach § 16 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sowie die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen. Davon unberührt bleiben die Aufgaben und Befugnisse der Erlaubnisbehörden, Anerkennungsbehörden und Genehmigungsbehörden,
- 5.
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die Genehmigung
- a)
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des Rahmenlehrplans für die Basisausbildung zur pädagogisch erweiterten Überwachung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz),
- b)
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des Rahmenlehrplans für den Fortbildungslehrgang des zur Beurteilung der pädagogischen Qualität eingesetzten Überwachungspersonals (§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz),
- c)
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eines Qualitätssicherungssystems nach § 51 Abs. 7 Satz 1 FahrlG.
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