§ 18 ZustVVerk

Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist zuständig für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren nach § 8 Abs. 2 BKrFQG.

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