§ 19 ZustVVerk

Zuständigkeit der Regierung der Oberpfalz

1Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für

1.

die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2 BKrFQG,

2.

die Untersagung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 7a Abs. 1, 2 und 5 BKrFQG,

3.

den Widerruf der Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7a Abs. 3 BKrFQG und

4.

die Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 7b Abs. 1 BKrFQG.

 2Sie ist die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinn des § 7b Abs. 2 Satz 3 BKrFQG.

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