§ 19 ZustVVerk
Zuständigkeit der Regierung der Oberpfalz und der Kreisverwaltungsbehörden
(1) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für
- 1.
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die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 1 und 2 BKrFQG,
- 2.
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die Untersagung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 10 Abs. 4 BKrFQG,
- 3.
-
den Widerruf der Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 10 Abs. 1 und 2 BKrFQG und
- 4.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 7 Abs. 1, § 15 sowie § 18 Abs. 1 und 2 BKrFQG.
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