§ 19 ZustVVerk

Zuständigkeit der Regierung der Oberpfalz und der Kreisverwaltungsbehörden

(1) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für

1.

die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 1 und 2 BKrFQG,

2.

die Untersagung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 10 Abs. 4 BKrFQG,

3.

den Widerruf der Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 10 Abs. 1 und 2 BKrFQG und

4.

die Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 11 BKrFQG.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 7 Abs. 1, § 15 sowie § 18 Abs. 1 und 2 BKrFQG.

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