§ 2 ZustVVerk

Zuständigkeit der Regierungen

(1) Die Regierungen als höhere Straßenverkehrsbehörden sind sachlich zuständig

1.

für die Erteilung von Erlaubnissen, wenn Veranstaltungen sich auch auf das Gebiet anderer Länder oder das Ausland erstrecken oder wenn mehr als drei Regierungsbezirke berührt werden (§ 44 Abs. 3 Satz 3 StVO in Verbindung mit Satz 1 Alternative 3 und Satz 2 StVO), wobei die Regierung bei geringer Bedeutung einer Veranstaltung im Einzelfall die untere Straßenverkehrsbehörde für zuständig erklären kann;

2.

für die Erteilung von Ausnahmen

a)

von dem Verbot, im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 29 Abs. 2 StVO Sport und Spiele auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu betreiben, soweit sie Erlaubnisbehörden sind (§ 31 StVO),

b)

von dem Verbot, Einrichtungen anzubringen oder zu verwenden, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 StVO) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können (§ 33 Abs. 2 Satz 1 StVO),

c)

von dem Verbot, Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu betreiben (§ 33 Abs. 2 Satz 2 StVO),

d)

von allen übrigen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als oberste Straßenverkehrsbehörde das für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller bestimmt (§ 46 Abs. 2 Satz 1 StVO).

(2) Örtlich zuständig ist

1.

für die Erteilung von Erlaubnissen gemäß Abs. 1 Nr. 1 und für die Erteilung von Ausnahmen gemäß Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt;

2.

für die Erteilung von Ausnahmen gemäß Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c die Behörde, in deren Bezirk von der Ausnahme Gebrauch gemacht werden soll;

3.

für die Erteilung von Ausnahmen gemäß Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat oder in deren Bezirk von der Ausnahme Gebrauch gemacht werden soll.

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