§ 21 ZustVVerk

Zuständigkeit der Regierungen

(1) Die Regierung ist Anhörungsbehörde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes.

(2) Sind nach Abs. 1 mehrere Regierungen örtlich zuständig, trifft das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die Entscheidung über die örtlich zuständige Regierung.

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