§ 22 ZustVVerk
Zuständigkeit der Bergbehörden
Die nach § 3 der Bergbehörden-Verordnung zuständige Bergbehörde ist
- 1.
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Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AEG,
- 2.
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Anhörungs-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde nach § 18 AEG und
- 3.
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Eisenbahnaufsichtsbehörde nach Art. 9 des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG)
für nichtöffentliche Eisenbahnen, die Einrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Bundesberggesetz an öffentliche Eisenbahninfrastruktur anschließen (Grubenanschlussbahnen).
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