§ 22 ZustVVerk

Zuständigkeit der Bergbehörden

Die nach § 3 der Bergbehörden-Verordnung zuständige Bergbehörde ist

1.

Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AEG,

2.

Anhörungs-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde nach § 18 AEG und

3.

Eisenbahnaufsichtsbehörde nach Art. 9 des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG)

für nichtöffentliche Eisenbahnen, die Einrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Bundesberggesetz an öffentliche Eisenbahninfrastruktur anschließen (Grubenanschlussbahnen).

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