§ 23 ZustVVerk

Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Mittelfranken

(1) Die Regierung von Oberbayern ist für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken

1.

Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AEG,

2.

Anhörungs-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde im Sinn des AEG,

3.

zuständige Landesbehörde im Sinn des AEG, der EBO und der ESBO,

4.

Eisenbahnaufsichtsbehörde nach Art. 9 BayESG und

5.

zuständige Behörde im Sinn des Schienenlärmschutzgesetzes

soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Örtlich zuständig ist die Regierung nach Abs. 1 in deren Bereich

1.

ein Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat,

2.

eine Eisenbahninfrastruktur belegen ist oder betrieben werden soll.

 2Wird in Fällen nach Satz 1 Nr. 2 der Zuständigkeitsbereich beider Regierungen berührt, so ist örtlich zuständig die Regierung, in deren Bereich der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der Eisenbahninfrastruktur liegt. 3Die Regierungen können etwas anderes vereinbaren.

(3) 1Anweisungen der Regierung nach Abs. 1 werden im Benehmen mit der obersten Verkehrsbehörde erlassen, wenn die wesentliche Beeinträchtigung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Sinn des § 15 AEG zu erwarten ist. 2Satz 1 gilt nicht bei Gefahr im Verzug.

(4) Die oberste Verkehrsbehörde, die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Mittelfranken unterrichten einander von Vorkommnissen, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sein können.

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