§ 6 ZustVVerk

Übertragung von Befugnissen der obersten Landesstraßenbaubehörde

Übertragen werden die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde

1.

nach § 5 Abs. 3a Satz 2, Abs. 4 Satz 4 und § 9a Abs. 5 FStrG auf die Regierungen,

2.

nach § 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG auf die Rechtsaufsichtsbehörden der Gemeinden,

3.

nach § 9 Abs. 2, 5 und 8 FStrG für die Bundesstraßen

a)

auf die Regierungen, wenn ein Verfahren nach Art. 73 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) durchgeführt wird,

b)

auf die Staatlichen Bauämter, wenn nach § 9 Abs. 5 FStrG bauliche Anlagen keiner Baugenehmigung, keiner Abweichung gemäß Art. 63 BayBO und keiner sonstigen Genehmigung bedürfen,

c)

im Übrigen auf die unteren Bauaufsichtsbehörden im Sinne des Art. 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO, die im Einvernehmen mit den Staatlichen Bauämtern entscheiden,

4.

nach § 9 Abs. 2b und 2c FStrG für die Bundesstraßen auf die Staatlichen Bauämter,

5.

nach § 17b Abs. 4 FStrG zur Erteilung einer Plangenehmigung und zur Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung auf die Regierungen.

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