§ 7 ZustVVerk
Zuständigkeit der Regierungen
(1) Die Regierungen sind zuständig für
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die amtliche Anerkennung von Sehteststellen (§ 67 Abs. 1 FeV), die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung (§ 67 Abs. 3 Satz 4 FeV), die nachträgliche Anordnung von Auflagen und den Widerruf der Anerkennung bei Betrieben von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FeV) und bei Sehteststellen nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FeV; § 12 dieser Verordnung bleibt unberührt;
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die Zustimmung zum abweichenden Verfahren bei elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis (§ 22a Abs. 1 Satz 1 FeV).
(2) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für
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die Entscheidung über die Geeignetheit der Methoden und Medien einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme nach § 42 Abs. 2 Satz 4 FeV;
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die Prüfung und Überwachung der Durchführung der Fahreignungsseminare mit den Teilmaßnahmen Verkehrspädagogik und Verkehrspsychologie nach § 42 FeV sowie die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Fahrlehrergesetzes – FahrlG – (§ 43 FeV);
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die Anerkennung von Qualitätssicherungssystemen nach § 4a Abs. 8 Satz 6 StVG für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme oder die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen nach § 51 Abs. 7 Satz 1 FahrlG für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme (§ 43a FeV);
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die Anerkennung von Kursleitern für die Durchführung besonderer Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 Satz 2 StVG (§ 36 Abs. 6 Satz 1 FeV);
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die amtliche Anerkennung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen (§ 66 Abs. 1 FeV) und die Anordnung der Begutachtung bei besonderem Anlass (§ 66 Abs. 7 Satz 1 FeV);
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die amtliche Anerkennung von Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FeV), die Untersagung von Aus- und Fortbildungen durch als amtlich anerkannt geltende Stellen (§ 68 Abs. 1 Satz 3 FeV), die Bekanntgabe der als amtlich anerkannt geltenden Stellen (§ 68 Abs. 1 Satz 4 FeV) und die Ausübung der Aufsicht (§ 68 Abs. 2 Satz 6 FeV);
- 7.
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die Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 Abs. 1 FeV);
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die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater und die Aufsicht über die verkehrspsychologischen Berater (§ 71 Abs. 5 Satz 1 und 2 FeV);
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die amtliche Anerkennung der Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten (§ 71a Abs. 2 FeV), den Widerruf der amtlichen Anerkennung (§ 71a Abs. 6 FeV) und Anordnungen zur Beibringung eines Gutachtens (§ 71a Abs. 7 FeV);
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die amtliche Anerkennung der Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, den Widerruf der amtlichen Anerkennung und Anordnungen zur Beibringung eines Gutachtens (§ 71b Satz 2 FeV).
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