§ 1 ZustWaffVIM
Ausstellung von Bescheinigungen, Ausnahmegenehmigungen und Entgegennahme von Verlustanzeigen
Die Zuständigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts (AVWaffBeschR) werden übertragen auf
- 1.
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das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für sich und seine Bediensteten,
- 2.
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die kreisfreien Gemeinden für sich und ihre Bediensteten,
- 3.
-
die Landratsämter
- a)
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für sich, ihre Bediensteten und die Kreisbediensteten,
- b)
-
für Stellen, die unter ihrer Aufsicht stehen, und deren Bedienstete,
und, soweit keine Zuständigkeiten nach Nrn. 2 und 3 übertragen sind, auf
- 4.
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die Regierungen
- a)
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für sich und ihre Bediensteten,
- b)
-
für die ihnen nachgeordneten Behörden und Dienststellen sowie deren Bedienstete,
- c)
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für Bezirksbedienstete,
- 5.
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die sonstigen dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordneten staatlichen Behörden und Dienststellen
- a)
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für sich und ihre Bediensteten,
- b)
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für die ihnen nachgeordneten Behörden und Dienststellen sowie deren Bedienstete,
- 6.
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die Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und der Verwaltungsgerichte für die Bediensteten dieser Gerichte.
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