§ 2 ZustWaffVIM

Erlaubnis zum Schusswaffen- und Munitionserwerb

Für dienstliche Zwecke dürfen die in § 5 AVWaffBeschR genannten Stellen, soweit sie zum Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration gehören, Schusswaffen und Munition erwerben.

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