Art. 11 ZustWiG

Fernwärme

(1) Zuständige Behörde im Sinn von § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ist das Staatsministerium.

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeiten abweichend von Abs. 1 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.

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