Art. 10 ZustWiG
(1) 1Zuständig für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes sowie der auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Verordnungen ist das Staatsministerium, soweit gesetzlich oder auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. 2Entsprechendes gilt für den Vollzug der Konzessionsabgabenverordnung.
(2) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
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die Zuständigkeiten abweichend von Abs. 1 auf andere Behörden zu übertragen, soweit es sich hierbei nicht um Aufgaben der Regulierungskammer des Freistaates Bayern im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 handelt, und
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Behörden zu bestimmen, die die Regulierungskammer des Freistaates Bayern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 unterstützen.
2Die Mitarbeiter der die Regulierungskammer unterstützenden Behörden im Sinn des Satzes 1 Nr. 2 unterliegen bei Ausübung dieser Tätigkeit ausschließlich der Fachaufsicht der Regulierungskammer sowie den Anforderungen nach Art. 2 Abs. 2. 3Die die Regulierungskammer unterstützenden Behörden haben die mit Ausübung dieser Tätigkeit betrauten Stellen mit einer hierfür angemessenen personellen und finanziellen Ausstattung zu versehen. 4Die Regulierungskammer kann die Geschäftsverteilung zwischen mehreren sie unterstützenden Behörden durch ihre Geschäftsordnung (Art. 1 Abs. 1 Satz 2) regeln.
(3) Das Genehmigungsverfahren nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EnWG kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
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