Art. 2 ZustWiG
Unabhängigkeit der Regulierungskammer
(1) Die Regulierungskammer und deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
(2) 1Die Regulierungskammer und deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit unparteiisch und unabhängig von Marktinteressen aus. 2Der Regulierungskammer und deren Mitgliedern ist es untersagt,
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bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben Weisungen von Regierungsstellen und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einzuholen oder entgegenzunehmen und
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als Organmitglied, Arbeitnehmer oder freiberuflicher Mitarbeiter eines Energieversorgungsunternehmens im Sinn des § 3 Nr. 18 EnWG oder eines Verbands der Energiewirtschaft tätig zu werden.
3§ 33 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
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