Art. 3 ZustWiG
Besetzung der Regulierungskammer
(1) 1Die Regulierungskammer entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern; soweit ein Gesetz nicht ein anderes bestimmt, ist die absolute Mehrheit der Stimmen maßgeblich. 2Kostenfestsetzungen nach § 91 EnWG können auch durch ein einzelnes Mitglied der Regulierungskammer oder durch die Geschäftsstelle der Regulierungskammer getroffen werden.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann der Vorsitzende der Regulierungskammer einzelne Verwaltungsverfahren oder eine bestimmte Art von Verwaltungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch unanfechtbaren Beschluss einem der Beisitzer zur alleinigen Entscheidung übertragen, wenn
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die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist,
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die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
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kein Beteiligter einen Antrag auf Entscheidung durch die Regulierungskammer in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern stellt.
2Der Antrag nach Satz 1 Nr. 3 kann bis zur Zustellung der Entscheidung der Regulierungskammer an den Beteiligten gestellt werden.
(3) 1Ist eine Übertragung nach Abs. 2 Satz 1 erfolgt, legt der zur alleinigen Entscheidung berufene Beisitzer die Sache der Regulierungskammer vor, wenn im Lauf des Verfahrens die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen. 2In diesem Fall übernimmt die Regulierungskammer das Verwaltungsverfahren durch unanfechtbaren Beschluss zur Entscheidung in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. 3Die Vorlage eines Verwaltungsverfahrens nach Satz 1 und die Übernahme durch die Regulierungskammer nach Satz 2 können nur bis zur Zustellung der Entscheidung an den Beteiligten erfolgen.
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