Art. 5 ZustWiG

Qualifikation der Mitglieder der Regulierungskammer

(1) Zum Vorsitzenden der Regulierungskammer kann nur ein Beamter auf Lebenszeit ernannt werden, der die Befähigung zum Richteramt oder die Qualifikation zum Verwaltungsdienst für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene besitzt und über die zur Ausübung des Amtes erforderliche Verwaltungserfahrung im Regulierungsbereich verfügt.

(2) Die Beisitzer der Regulierungskammer müssen Beamte mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Qualifikation zum Verwaltungsdienst zum Einstieg in der vierten Qualifikationsebene oder vergleichbar fachkundige Beschäftigte sein.

(3) Der Vorsitzende oder einer der Beisitzer der Regulierungskammer sollen über die Befähigung zum Richteramt verfügen; Art. 3 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.

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