Art. 14 ZuVLFG

Saatgutverkehrsrecht

(1) Anerkennungsstelle im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 13 des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) und zuständige Behörde nach § 3b Abs. 1, § 11 Abs. 3 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 22a Satz 2 Nr. 5, § 27 Abs. 1 Nr. 1 und § 28 SaatG ist

1.

für Pflanzgut von Reben nach Nr. 1.6 der Anlage zu § 1 der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,

2.

für das Übrige in der in Nr. 1 genannten Anlage aufgeführte Saatgut und Vermehrungsmaterial die Landesanstalt für Landwirtschaft.

(2) Nachkontrollstelle im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 14 SaatG und zuständige Behörde nach § 12 Abs. 6 SaatG ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.

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