Art. 15 ZuVLFG
Anordnungen für den Einzelfall
(1) 1Soweit nicht Abweichendes geregelt ist, können die für den Vollzug landwirtschaftlicher Vorschriften zuständigen Behörden (Vollzugsbehörden) zur Erfüllung ihrer Aufgaben die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, um Verstöße gegen landwirtschaftliche Vorschriften zu verhüten oder zu unterbinden oder durch solche Verstöße verursachte Zustände zu beseitigen. 2Zu den landwirtschaftlichen Vorschriften im Sinne des Satzes 1 gehören insbesondere das Recht der Marktordnung, das Recht für den ökologischen Landbau, das Düngemittelrecht sowie das Saatgutverkehrsgesetz. 3Die Vollzugsbehörden können insbesondere anordnen, dass bestimmte in der Landwirtschaft oder in der Fischerei gewonnene Erzeugnisse oder daraus hergestellte Produkte aus dem Markt zu nehmen sind, nur in bestimmter Weise be- oder verarbeitet oder nur nach Erfüllung bestimmter Anforderungen in den Verkehr gebracht werden dürfen. 4Ferner können sie insbesondere anordnen, dass bestimmte Düngemittel sowie Saatgut (Produktionsmittel) nicht oder nur in einer bestimmten Weise verwendet oder in den Verkehr gebracht werden dürfen oder aus dem Markt zu nehmen sind.
(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder versprechen sie keinen Erfolg, so können die Vollzugsbehörden den rechtswidrigen Zustand selbst, durch die Polizei oder durch vertraglich Beauftragte abwehren oder beseitigen.
(3) Die Vollzugsbehörden können ein Erzeugnis oder Produktionsmittel sicherstellen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass das Erzeugnis oder das Produktionsmittel entgegen den Vorschriften des Rechts der Marktordnung, des Rechts für den ökologischen Landbau, des Düngerechts oder des Saatgutverkehrsgesetzes in den Verkehr gebracht oder verwendet wird und dadurch mit einer Schädigung des Abnehmers oder Verwenders oder der Umwelt gerechnet werden kann.
(4) Für die Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung, Vernichtung und Herausgabe sichergestellter Gegenstände sind die Art. 26 bis 28 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend anzuwenden.
(5) Im Übrigen sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Sicherheitsrechts zu beachten, insbesondere sind die Art. 8 bis 11 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
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