Art. 5 ZuVLFG

Bienen

(1) 1Bienenzuchtbetriebe, die jährlich mehr als 50 Bienenköniginnen in Verkehr bringen, müssen ihre Zuchtvölker Prüfungen auf Eignung und Leistung unterstellen. 2Die Prüfungsergebnisse sind zu veröffentlichen.

(2) Betriebe im Sinn von Abs. 1 müssen ihre Bienenvölker im erforderlichen Maß auf übertragbare Krankheiten tierärztlich untersuchen lassen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag Bienenzuchtstätten, welche die Gewähr für die Zucht leistungsfähiger Bienen bieten, als Bienenbelegstellen anerkennen, sofern in dem von ihr entsprechend den wissenschaftlichen Erkenntnissen festzulegenden Umkreis keine weiteren Bienenvölker oder nur solche gehalten werden, die der von der Belegstelle gewählten Zuchtrichtung entsprechen. 2Die Anerkennung einschließlich der Festlegung des Umkreises ist öffentlich bekanntzumachen.

(4) In dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Umkreis um eine Bienenbelegstelle dürfen keine Bienenvölker verbracht oder gehalten werden, es sei denn, diese entsprechen der von der Bienenbelegstelle gewählten Zuchtrichtung.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall Anordnungen treffen, um Bienenvölker,

1.

die nicht der von der Bienenbelegstelle gewählten Zuchtrichtung entsprechen und

2.

die in dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Umkreis um eine Bienenbelegstelle verbracht wurden oder dort gehalten werden,

aus diesem Umkreis zu entfernen.

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