Art. 6 ZuVLFG
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zu treffen über
- 1.
-
die Anforderungen an Herkunftsvergleiche einschließlich des Verfahrens zu ihrer Durchführung und die Veröffentlichung der Ergebnisse (Art. 2 Abs. 2),
- 2.
-
die Anforderungen an Prüfungen für Bienen einschließlich des Verfahrens zu ihrer Durchführung und die Veröffentlichung der Ergebnisse sowie die Anerkennung als Bienenbelegstelle (Art. 5 Abs. 1 und 3).
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.