§ 3 13. BImSchV
Bezugssauerstoffgehalt
Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
- 1.
- 3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe,
- 2.
- 6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe,
- 3.
- 15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
- 4.
- 5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.
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