Anlage 4 13. BImSchV
(zu § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 5)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2559)
- 1.
- Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an dem für den Tagesmittelwert und den Jahresmittelwert festgelegten Emissionsgrenzwert die folgenden Prozentsätze dieses Emissionsgrenzwertes nicht überschreiten:
- a)
Kohlenmonoxid 10 Prozent, - b)
Schwefeldioxid 20 Prozent, - c)
Stickstoffoxide 20 Prozent, - d)
Methan 20 Prozent, - e)
Gesamtstaub 30 Prozent, - f)
organisch gebundener Gesamtkohlenstoff 30 Prozent, - g)
Formaldehyd 30 Prozent, - h)
Quecksilber 40 Prozent, - i)
Ammoniak 40 Prozent, - j)
Chlorwasserstoff 40 Prozent.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 bezieht sich der in Buchstabe e festgelegte Prozentsatz für Gesamtstaub auf die für den Halbstundenmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung, sofern die Emissionsbegrenzung einen Tagesmittelwert von 10 mg/m³ unterschreitet.
- 3.
- Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an dem für den Monatsmittelwert nach § 50 Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide den Prozentsatz von 20 Prozent nicht überschreiten.
- 4.
- Die validierten Halbstunden-, Tages-, Monats- und Jahresmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt.
- 5.
- Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 22 zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.