§ 2 1. BesVNG

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die nach diesem Gesetz unmittelbar eintretenden Änderungen in der Einreihung von Beamten in die Gruppen der Besoldungsordnungen sowie Änderungen von Amtsbezeichnungen in einer Überleitungsübersicht festzustellen.

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