§ 7 1. BesVNG

Für Empfänger von Übergangsgebührnissen und Ausgleichsbezügen gilt § 5 Satz 1 hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Stellenzulagen nach Artikel II § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend. Den Übergangsgebührnissen oder Ausgleichsbezügen zugrunde liegende Zulagen, die für das zu berücksichtigende Amt in der Anlage 2b dieses Gesetzes nicht mehr aufgeführt sind, werden weiterhin zugrunde gelegt, soweit diese die Zulage nach Satz 1 übersteigen.

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