§ 8 1. BesVNG

Artikel II § 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ist mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, daß ruhegehaltfähige Zulagen, die einheitlich im Eingangsamt und im ersten Beförderungsamt der Laufbahn des Beamten vorgesehen sind, bei der Bemessung der Versorgungsbezüge aus dem ersten Beförderungsamt der Laufbahngruppe zu berücksichtigen sind.

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