§ 2 1. LADV-Saar
Berechnung des Sonderwerts
(1) Der Sonderwert wird berechnet
- 1.
- bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aus der Zusammenfassung der Wertanteile für den Grund und Boden, für die Gebäude und für die anderen Betriebsbestandteile,
- 2.
- bei den bebauten Grundstücken aus der Zusammenfassung der Wertanteile für den Grund und Boden und für die Gebäude.
(2) Für die Bemessung der Wertanteile ist maßgebend
- 1.
- bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Anlage A,
- 2.
- bei den bebauten Grundstücken die Anlage B.
(3) Für die Anwendung der Anlage B sind maßgebend
- 1.
- als Bewertungsbezirk die für die Durchführung der Einheitsbewertung auf den 1. Januar 1935 oder 1. Januar 1936 als Bewertungsbezirke abgegrenzten Gebietsbereiche,
- 2.
- als Hauptgeschäftsstraßen und Geschäftsstraßen die in Anlage C aufgeführten Straßen und Plätze mit der für sie jeweils angegebenen maßgebenden Anzahl der Gebäudegeschosse (§ 3).
(4) Für die Berücksichtigung des Umfangs der mit den Wertanteilen zu erfassenden Wirtschaftsgüter sind die Verhältnisse am 20. November 1947 maßgebend. Für die Zerlegung der Grundstücksfläche bei bebauten Grundstücken ist § 3 zu beachten.
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