§ 3 1. LADV-Saar
Bezugsfläche bei bebauten Grundstücken
(1) Bei der Ermittlung der Wertanteile für den Grund und Boden der bebauten Grundstücke ist die Größe der regelmäßig zu den Gebäuden gehörenden Grundstücksfläche (Bezugsfläche) nach der Größe der Grundflächen der Gebäude des Grundstücks und der Anzahl der Gebäudegeschosse (Geschosse) zu bestimmen.
(2) Grundlage für die Ermittlung der Bezugsfläche ist, wenn für das bebaute Grundstück eine Bebauung baupolizeilich zulässig oder gegendüblich war bei Mietwohngrundstücken, gemischtgenutzten Grundstücken und Geschäftsgrundstücken mit
- 1 und 2 Geschossen
- das Sechsfache der Erdgeschoßflächen,
3 Geschossen- das Dreieindrittelfache der Erdgeschoßflächen,
4 Geschossen- das Zweieinhalbfache der Erdgeschoßflächen,
5 Geschossen- das Zweifache der Erdgeschoßflächen,
bei Einfamilienhäusern stets das Sechsfache der Erdgeschoßflächen
(3) Die Grundstücksfläche, die über die Bezugsfläche hinaus vorhanden ist (Ergänzungsfläche), ist mit dem Wert anzusetzen, der auf sie bei der Zerlegung des Einheitswerts für das bebaute Grundstück vor Eintritt des Kriegssachschadens unter Berücksichtigung der Größen der Bezugsfläche und der Ergänzungsfläche mit Anwendung der Hundertsätze nach Anlage B rechnerisch entfällt.
(4) Der Wertansatz der Ergänzungsfläche ist in den Sonderwert einzubeziehen, wenn sie im Einheitswert des bebauten Grundstücks vor Eintritt des Kriegssachschadens mitberücksichtigt war.
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