§ 14 1. ProdSV
Angabe der Wirtschaftsakteure
(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- 1.
- von denen er ein elektrisches Betriebsmittel bezogen hat und
- 2.
- an die er ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des elektrischen Betriebsmittels sowie nach der Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen können.
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