§ 3 1. ProdSV
Bereitstellung auf dem Markt
Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie
- 1.
- mit den in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU genannten Sicherheitszielen übereinstimmen,
- 2.
- entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind und
- 3.
- bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztiere sowie Güter nicht gefährden.
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