Anlage 5 1. SprengV

Markierung von Sprengstoffen nach § 6a Abs. 2

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1575;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Die Vorschriften dieser Anlage gelten für Sprengstoffe, die
a)
aus einem oder mehreren einheitlichen brisanten Sprengstoffen zusammengesetzt sind, die in ihrer reinen Form einen Dampfdruck von weniger als 0,0001 Pa bei einer Temperatur von 25 Grad C haben,
b)
mit einem Bindemittel gemischt sind und
c)
bei Raumtemperatur als Mischung verformbar oder elastisch sind.
Einheitliche brisante Sprengstoffe sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Cyclotetramethylentetranitramin (HMX, Oktogen), Cyclotrimethylentrinitramin (RDX, Hexogen) und Pentaerythrittetranitrat (PETN).
2.
Die Markierung der Sprengstoffe nach Nummer 1 muß durch Beimischung eines der in der Tabelle in der Spalte "Markierungsstoff" aufgeführten Markierungsstoffe während der Herstellung des Sprengstoffs erfolgen. Der Markierungsstoff muß homogen im fertigen Sprengstoff mindestens in der in Spalte "Mindestkonzentration" der Tabelle angegebenen Konzentration in diesem enthalten sein. Für die Markierung im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellter Sprengstoffe ist ausschließlich der Stoff DMNB zugelassen.
MarkierungsstoffMindestkonzentration
Ethylenglykoldinitrat (EGDN)0,2 Gew.-%
2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB)1 Gew.-%
p-Nitrotoluol (p-MNT)0,5 Gew.-%
o-Nitrotoluol (o-MNT)0,5 Gew.-%
Jeder Sprengstoff nach Nummer 1, der einen der genannten Markierungsstoffe in der erforderlichen Mindestkonzentration oder darüber enthält, wird als markiert im Sinne von Nummer 1 bezeichnet.

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