Inhaltsübersicht 1. SprengV
Abschnitt I | -Anwendungsbereich des Gesetzes |
Abschnitt II | Anforderungen an Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör |
Abschnitt III | Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung |
Abschnitt IV | -Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung, und das Überlassen an andere |
Abschnitt V | -Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände |
Abschnitt VI | -Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe |
Abschnitt VII | -Fachkunde und Prüfungsverfahren |
Abschnitt VIII | -Staatlich anerkannte Lehrgänge |
Abschnitt IX | Beseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde |
Abschnitt X | -Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes |
Abschnitt XI | -Sachverständigenausschuß |
Abschnitt XII | -Ordnungswidrigkeiten |
Abschnitt XIII | -Übergangs- und Schlußvorschriften |
Anlage 1 | Anforderungen an die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör |
Anlage 2 | Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU, an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die Klassifizierung von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren |
Anlage 3 | (weggefallen) |
Anlage 4 | Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2 |
Anlage 5 | Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Absatz 2 |
Anlage 6 | Schutzabstände für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper) und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater) |
Anlage 7 | -Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach § 12a Abs. 1 |
Anlage 8 | -Qualitätssicherungsverfahren nach § 12b Abs. 1 |
Anlage 9 | -Anforderungen an die benannten Stellen nach § 12a Abs. 4 und § 12c Abs. 2 |
Anlage 10 | -Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 25a Abs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Abs. 4 |
Anlage 11 | -Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4 |
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