§ 21 1. WOMitbestG
Abstimmungsniederschrift
Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
- 1.
- die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
- 2.
- die Zahl der gültigen Stimmen;
- 3.
- die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 4.
- die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
- 5.
- die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
- 6.
- das Abstimmungsergebnis;
- 7.
- besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
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