§ 43 1. WOMitbestG

Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber

Der Betriebswahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.