§ 1 2. AgrarErzAnpBeihV

Zweck

Diese Verordnung dient der Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1465 der Kommission vom 14. Juli 2023 über eine finanzielle Soforthilfe für die Sektoren in der Landwirtschaft, die von spezifischen Problemen betroffen sind, die sich auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe auswirken (ABl. L 180 vom 17.7.2023, S. 21) in der jeweils geltenden Fassung. Nach Maßgabe dieser Verordnung wird eine Beihilfe für landwirtschaftliche Erzeuger in Sektoren gewährt, die von besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffen sind.

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