§ 2 2. AgrarErzAnpBeihV

Beihilfeberechtigung

(1) Eine Beihilfe ist einem Unternehmer im Sinne des § 136 Absatz 3 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist, zu gewähren, wenn der Unternehmer zum Stichtag 9. Juli 2023 ein landwirtschaftliches Unternehmen führt, für das festgestellt war:

1.
die Zuständigkeit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und
2.
eine Tätigkeit in mindestens einem der Sektoren Freilandobstbau oder Hopfenanbau nach Maßgabe des Absatzes 2.
Für die Feststellungen nach Satz 1 werden das Unternehmen betreffende Änderungen berücksichtigt, die
1.
vor dem 10. Juli 2023 eingetreten sind und
2.
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bis zum 9. August 2023 schriftlich oder elektronisch angezeigt worden sind.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Sektoren umfassen im Einzelnen die von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau genutzten Katasterarten (KA) mit den folgenden Kennzeichnungen oder Spezifizierungen:

1.
Freilandobstbau:
a)
Obstbau mit mechanischer Ernteunterstützung (KA 0262),
b)
Baumobst (KA 0021),
c)
Beerenobst (KA 0033);
2.
Hopfenanbau: Hopfen (KA 0027).

(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Beihilfe nicht gewährt, wenn sie den Betrag von 100 Euro unterschreitet.

(4) Wenn für ein Unternehmen mehrere Unternehmer nach Absatz 1 beihilfeberechtigt sind, wird die Beihilfe nur einem dieser Unternehmer gewährt.

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