§ 11 2. BImSchV
Eigenkontrolle
(1) Der Betreiber einer Anlage hat über
- 1.
- die der Anlage zugeführten Mengen an leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen,
- 2.
- die der Wiederaufbereitung oder Entsorgung zugeführten Mengen an Lösemittel oder lösemittelhaltigen Stoffen,
- 3.
- die Betriebsstunden und
- 4.
- die von ihm veranlaßten oder selbst durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen
(2) Der Betreiber einer Anlage, die mit einem Abscheider gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 oder § 5 ausgerüstet ist, hat dessen Funktionsfähigkeit mindestens arbeitstäglich zu prüfen und das Ergebnis schriftlich oder elektronisch festzuhalten, soweit nicht die Funktion des Abscheiders der Kontrolle durch ein kontinuierlich aufzeichnendes Meßgerät oder einer automatischen Abschaltung unterliegt. Die Aufzeichnungen sind am Betriebsort drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
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