§ 11a 2. DV-BEG
Anwendung der Vermutung bei Konzentrationslagerhaft von mindestens einem Jahr
(1) Die Anwendung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG setzt voraus, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert ist.
(2) Für die Berechnung der Dauer der Konzentrationslagerhaft findet § 45 Satz 3 BEG entsprechende Anwendung.
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