§ 15 2. DV-BEG
Bemessung des Hundertsatzes
(1) Bei der Bemessung des Hundertsatzes ist von dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze auszugehen. Soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten dies rechtfertigen, ist ein niedrigerer oder höherer Hundertsatz festzusetzen.
(2) Zu den persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Hundertsatzes des Diensteinkommens (§ 31 Abs. 4 BEG) maßgebend sind, gehören insbesondere Art und Schwere der körperlichen Versehrtheit.
(3) Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
- 1.
- gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen,
- 2.
- eigener Arbeitsverdienst und eigene Dienstbezüge aus zumutbarer Tätigkeit,
- 3.
- eigener Arbeitsverdienst, den der Verfolgte zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist,
- 4.
- Leistungen aus privaten Versicherungsverhältnissen,
- 5.
- Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und Erträgnisse aus Wertpapieren, es sei denn, daß es sich nachweisbar um Zinsen oder Erträgnisse aus der Anlage von Leistungen handelt, die der Verfolgte im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat,
- 6.
- sonstige Vermögenserträgnisse,
- 7.
- Rentenleistungen, die der Verfolgte im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat oder erhält, sofern diese Leistungen nicht bereits nach den §§ 141d bis 141k BEG berücksichtigt werden,
- 8.
- sonstige Versorgungsbezüge.
(4) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der sozialen Stellung des Verfolgten nicht üblich ist. Einer Verfolgten ist eine Erwerbstätigkeit insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie
- 1.
- für ein Kind unter 14 Jahren zu sorgen hat,
- 2.
- das 45. Lebensjahr vollendet hat,
- 3.
- keine Berufsausbildung besitzt und bisher nicht erwerbstätig war,
- 4.
- in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist.
(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag
von 150 Deutsche Mark, | |
ab 1. September 1965 | von 200 Deutsche Mark, |
ab 1. September 1969 | von 250 Deutsche Mark, |
ab 1. Januar 1972 | von 300 Deutsche Mark, |
ab 1. Januar 1974 | von 350 Deutsche Mark, |
ab 1. Februar 1976 | von 400 Deutsche Mark, |
ab 1. März 1978 | von 450 Deutsche Mark, |
ab 1. März 1980 | von 500 Deutsche Mark, |
ab 1. Juli 1982 | von 550 Deutsche Mark, |
ab 1. Januar 1985 | von 600 Deutsche Mark, |
ab 1. Januar 1987 | von 650 Deutsche Mark, |
ab 1. Januar 1989 | von 700 Deutsche Mark, |
ab 1. März 1991 | von 750 Deutsche Mark, |
ab 1. Mai 1993 | von 800 Deutsche Mark, |
ab 1. April 1995 | von 850 Deutsche Mark, |
ab 1. März 1997 | von 875 Deutsche Mark, |
ab 1. März 1999 | von 900 Deutsche Mark, |
ab 1. Januar 2002 | von 480 Euro, |
ab 1. Juni 2008 | von 520 Euro, |
ab 1. Juli 2010 | von 530 Euro, |
ab 1. Oktober 2012 | von 560 Euro, |
ab 1. August 2014 | von 590 Euro, |
ab 1. September 2016 | von 620 Euro, |
ab 1. Januar 2019 | von 670 Euro, |
ab 1. September 2021 | von 700 Euro und |
ab 1. Dezember 2023 | von 780 Euro |
monatlich übersteigen.
(6) Bei der Bewertung der im Ausland erzielten oder erzielbaren Einkünfte ist der amtliche Devisenkurs der ausländischen Währung zugrunde zu legen. Ergibt sich bei der Umrechnung der Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs zuungunsten des Verfolgten eine Abweichung von mindestens 10 vom Hundert gegenüber der Umrechnung der Einkünfte nach der Kaufkraft der ausländischen Währung, so soll die Kaufkraft angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind die Durchschnittswerte der Devisenkurse und die Kaufkraftrichtzahlen für jedes Jahr gegenüberzustellen.
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