§ 9 2. DV-BEG
Umfang des Heilverfahrens
Das Heilverfahren umfaßt
- 1.
- die notwendige ärztliche Behandlung,
- 2.
- die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln sowie Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen der Schädigung erleichtern sollen,
- 3.
- die notwendige Pflege.
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